Klassen
3157
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Wir Bilden folgende Klassen aus

Fahrschule Erdem

Klasse AM   am_lr

 

Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor),

dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)

15

Klasse A1  a1_lr

 

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt und

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklasse AM.

Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)

16 J

Klasse A2 a2_lr

 

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen A1 und AM.

Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)

18 J

Klasse A a_lr

 

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen A2, A1 und AM.

Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)

24 bei direktem Zugang.
21 für Dreirädrige.
20 bei Vorbesitz der Klasse A2von mind. 2 Jahren

Klasse B b_lr

 

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen L und AM.

* Wer seit mindestens 5 Jahren berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klassen B zu führen, das 30. Lebensjahr vollendet hat, dessen Konto im Fahreignungsregister (FAER)  mit nicht mehr als 1 Punkt (bis 30.4.2014 3 Punkte) belastet ist, erfüllt die Voraussetzungen für „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ und erhält auf Antrag eine entsprechende Prüfbescheinigung.

Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)

18 J

17 J *

Klasse B96  b96_lr

 

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.

Die Schlüsselzahl 96 darf nur eingetragen werden, wenn der Bewerber bereits die Führerscheinklasse B besitzt oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Führerscheinklasse B erfüllt hat. Voraussetzung für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 ist eine Fahrerschulung.

* Wer seit mindestens 5 Jahren berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klassen B zu führen, das 30. Lebensjahr vollendet hat, dessen Konto im Fahreignungsregister (FAER)  mit nicht mehr als 1 Punkt (bis 30.4.2014 3 Punkte) belastet ist, erfüllt die Voraussetzungen für „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ und erhält auf Antrag eine entsprechende Prüfbescheinigung.

Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)

18 J

17 J *

Klasse BE  be_lr

 

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt.

Die Fahrerlaubnis der Klasse BE kann nur erworben werden, wenn der Bewerber bereits die Führerscheinklasse B besitzt.

 * Wer seit mindestens 5 Jahren berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klassen B zu führen, das 30. Lebensjahr vollendet hat, dessen Konto im Fahreignungsregister (FAER)  mit nicht mehr als 1 Punkt (bis 30.4.2014 3 Punkte) belastet ist, erfüllt die Voraussetzungen für „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“ und erhält auf Antrag eine entsprechende Prüfbescheinigung.

Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)

18 J

17 J *

Klasse C1 c1_lr

 

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Führerscheinklasse B besitzt.

 

 

Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)

18 J

Klasse C1E  c1e_lr

 

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt,

der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt.

Die Fahrerlaubnis der Klasse C1E darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Führerscheinklasse C1 besitzt.

 

Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)

18 J

Klasse C  c_lr

 

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Die Fahrerlaubnis der Klasse C darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Führerscheinklasse B besitzt.

Die Fahrerlaubnis der Klasse C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklasse C1.

 

 

Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)

21 J (18 J nach erfolgter Grundqualifikation)

Klasse CE  ce_lr

 

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Die Fahrerlaubnis der Klasse CE darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Führerscheinklasse C besitzt.

Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C1E, BE und T sowie zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklasse D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und zum Führen von Fahrzeugen der Führerscheinklasse DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.

 

 

 

Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)

21 J (18 J nach erfolgter Grundqualifikation)

Klasse B196 a_lr

 

  • Seit 01.01.2020 ist es möglich mit dem Führerschein Klasse B in Verbindung mit einer Fahrerschulung Motorrad fahren zu dürfen. *)
    • Fahrzeug:
      • Leichtkrafträder bis 125 ccm (Max. Leistung 11 KW;
        Leistungs-Gewichts-Verhältnis max. 0,1 KW/kg)
    • Alter:
      • ab 25 jahren
    • Vorbesitz:
      • min. 5 Jahre Klasse B
    • theoretischer Unterricht:
      • 4 x 90 Minuten
    • praktische Ausbildung:
      • min. 5 x 90 Minuten
    • Prüfung:
      • keine **) (nicht Theorie, nicht Praxis)

 

Mindestalter
ab 25 jahren

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