Die Begleitperson soll den Fahranfänger durch mäßige Einflussnahme helfen,
- rücksichtsvoll und vorausschauend zu fahren
- andere Verkehrsteilnehmer richtig einzuschätzen
- Risiken im Straßenverkehr zu vermeiden
- mit angepasster Geschwindigkeit zu fahren
- Straßenverhältnisse und Verkehrszeichen beachten
Voraussetzungen für die Fahrschüler
- Ausbildungsbeginn frühestens mit 16 1/2 Jahren
- reguläre Theorieprüfung
- reguläre Fahrprüfung
- Nach bestandener Fahrprüfung bekommt man eine Prüfbescheinigung anstatt des Führerscheins ausgehändigt
- Prüfbescheinigung gilt noch 3 Monate lang nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- ab 18 tauscht man die Prüfbescheinigung beim Amt gegen den Kartenführerschein aus
- Achtung: Prüfbescheinigung gilt nur in Deutschland!
- Fahranfänger ist allein verantwortlicher Fahrzeugführer
Bedingungen für die Begleitperson
- mindestens 30 Jahre alt
- im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (oder Kl. 3) seit mindestens 5 Jahren
- man darf höchstens 3 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen haben
Die Eltern müssen natürlich mit diesem Modell einverstanden sein. Den Antrag „Begleitendes Fahren mit 17“ bekommt Ihr bei der Anmeldung. Es muß mindestens eine Begleitperson namentlich im Antrag eingetragen werden.
Bei einem Verstoß gegen die erteilten Auflagen wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Außerdem wird ein Bußgeld von 50 € verhängt und es gibt einen Punkt im Verkehrszentralregister. Gleiches gilt, wenn die Begleitperson während der Fahrt unter dem Einfluss von Alkohol („0,5-Promille-Grenze“) oder der Wirkung berauschender Mittel (Medikamente oder Drogen) steht.
Hier geht es zum Flyer des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Begleitetes Fahren ab 17 – Der offizielle Wegweiser
Quelle und Rechte: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung